Satzung

Satzung des Stadtseniorenrats Bad Säckingen        

§ 1 - Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet Stadtseniorenrat (SSR) Bad Säckingen.
Innerhalb des Stadtseniorenrats behalten die Mitglieder ihre Selbstständigkeit.
Der Stadtseniorenrat hat seinen Sitz in Bad Säckingen.


§ 2 - Zweck und Aufgaben

1. Der Stadtseniorenrat tritt für die Interessen der älteren Menschen in der Stadt Bad Säckingen ein und versteht sich als ein Organ des Erfahrungsaustausches und der Meinungsbildung, insbesondere auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschaftlichem Gebiet.

2. Der Stadtseniorenrat koordiniert die organisierte Altenarbeit, sammelt Wünsche und Anregungen, macht auf Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösungen mit.

3. Der Stadtseniorenrat trägt Sorge, dass ältere Menschen Beratung über alle durch das Alter entstehende Problem erhalten.

4.  Weitere Ziele sind eine größtmögliche Motivierung und Aktivierung der älteren Generation sowie eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Situation der älteren Menschen.

 

§ 3      Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Stadtseniorenrates Bad Säckingen können eingetragene Vereine, Vereinigungen und Organisationen und interessierte Personen werden, die auf dem Gebiet der Altenhilfe tätig sind.

2. Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrags ist innerhalb eines Monats eine einmalige Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

3.  Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Auflösung einer Mitgliedsvereinigung.

4.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Stadtseniorenrats zuwiderhandelt oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.   Stadtseniorenräte unterhalten selbst keine eigenen Einrichtungen der Altenhilfe.


§ 4      Organe

 Organe des Stadtseniorenrats sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 5   Vorstand

Der Vorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzende/in
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzende/in
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Schatzmeister/in
    • + bis zu 6 Beisitzer/innen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei 
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Die Vertretung des Stadtseniorenrates nach innen und außen im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in und die/den Schatzmeister in Einzelvertretung.


§ 6   Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Stadtseniorenrates ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
wahrzunehmen:

a) sie beschließt die Satzung und deren Änderungen 
b) sie wählt den Vorstand des Stadtseniorenrats und den/die Revisor/in für die Kassen-und Rechnungsprüfung
c) sie gibt Anregungen und Empfehlungen an den Vorstand und nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen.
d) sie entscheidet über Beschwerden nach § 4 Ziffer 4
e) sie beschließt über die eventuelle Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.
f)  sie entscheidet über Ausgaben und einen eventuellen Haushaltsplan
g) sie nimmt den Rechenschaftsbericht sowie die eventuelle Jahresabrechnung des Vorstandes entgegen und erteilt         Entlastung.


Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher beim/bei der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Jedes Mitglied und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom dem/der Vorsitzenden /in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
   
 
§ 7  Finanzen

Die finanziellen Aufwendungen des Stadtseniorenrats sollen durch öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt werden. Ein Mitgliedsbeitrag soll nach Möglichkeit nicht erhoben werden.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Mittel des Stadtseniorenrats sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Der Nachweis ist in der Jahresabrechnung zu führen. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen. Ausnahmen sind erstattungsfähige Auslagen.


§ 8 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden gefasst werden muss, soll das Vermögen des Vereins der Stadt Bad Säckingen zufallen, die es für gemeinnützige Zwecke verwendet.


§ 9   Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 23.11.2023 in Kraft.
 

©Stadtseniorenrat Bad Säckingen. Alle Rechte vorbehalten.

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